Reiserücktrittskosten-Schutz

Schon für 12 Euro pro Person können Sie sich bei Spar mit! Reisen gegen Stornierungskosten schützen.

Sie buchen Ihre Urlaubsreise oft länger im Voraus und freuen sich darauf. Was aber, wenn ein Familienmitglied plötzlich krank wird, Sie beim neuen Arbeitgeber keinen Urlaub bekommen oder drei Tage vor Ferienbeginn zu Hause der Keller voll Wasser läuft? Dann gehen nicht nur die Ferien flöten - Sie müssen obendrein noch Stornierungskosten bezahlen.

Doch dagegen können Sie sich preisgünstig schützen. Spar mit! Reisen bietet Ihnen einen Reiserücktrittskosten-Schutz an. Übrigens grundsätzlich ohne Selbstbehalt, damit Sie im Fall der Fälle nicht zahlen müssen.

Den Reiserücktrittskosten-Schutz buchen Sie ganz einfach per Internet oder Telefon zusammen mit Ihrer Spar mit!-Reise. Und so viel kostet Ihr Schutz gegen Reiserücktrittskosten:

Reisepreis in Euro Gebühr
unter 250,- EUR 12,-
250,- bis 400,- EUR 15,-
400,- bis 500,- EUR 19,-
500,- bis 750,- EUR 25,-
750,- bis 1000,- EUR 29,-
ab 1000,- EUR 34,-

Hinweise: Die Gebühren gelten pro Person, in Ausnahmefällen bei Ferienwohnungen je Mietobjekt. Unser Angebot gilt nur in Verbindung mit der Buchung einer Spar mit!-Reise.

Lesen Sie bitte die Bedingungen für den Reiserücktrittskosten-Schutz.

Bedingungen

für den Reiserücktrittskosten-Schutz von Spar mit! Reisen

§ 1 - Abgesicherte Personen

Abgesichert sind die in der Reisebestätigung von Spar mit! Reisen namentlich genannten Personen, sofern die Gebühr für den Reiserücktrittskosten-Schutz bezahlt wurde.

§ 2 - Gebühr, Beginn und Ende des Schutzes

1. Die Gebühr ist eine Einmalzahlung und nach Abschluss des Vertrages innerhalb des Zahlungsziels und vor Antritt der Reise zu zahlen.

2. Der Reiserücktrittskosten-Schutz beginnt mit Zahlung der Gebühr und endet mit Antritt der Reise.

§ 3 - Beschreibung des Reiserücktrittskosten-Schutzes

1. Spar mit! Reisen ist im Umfang von § 3, Ziffer 4, für maximal sechs Personen leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Reiserücktrittskosten-Schutzes eines der nachstehend genannten abgesicherten Ereignisse bei einer der abgesicherten Personen eingetreten ist:

a) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

b) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die abgesicherte Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat

c) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die abgesicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die gebuchte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruflichen Tätigkeit

d) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Universität/ Fachhochschule oder an einem College, die Teil eines Vollzeitstudiums sind und wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Studiums zu vermeiden oder den Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und die Wiederholungsprüfung in die gebuchte Reisezeit fallen würde

e) unerwartet schwere Erkrankung, schwerer Unfall eines mitreisenden Hundes einer abgesicherten Person

2. Spar mit! Reisen ist im Umfang von § 3, Ziffer 4, auch dann leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Reiserücktrittskosten-Schutzes eines der nachstehenden abgesicherten Ereignisse bei einer der abgesicherten Personen oder einer Risikoperson eingetreten ist:

a) unerwartet schwere Erkrankung

b) Tod, schwerer Unfall, Impfunverträglichkeit

c) Geburt eines Kindes zum Reisetermin

d) Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Elementarereignis oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist

3. Risikopersonen sind:

a) abgesicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und den Reiserücktrittskosten-Schutz abgeschlossen haben

b) die Angehörigen einer abgesicherten Person, hierzu zählen:

Ehepartner oder Lebensgefährten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger

c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende Minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen

4. Spar mit! Reisen leistet eine Entschädigung bei Nichtantritt der Reise (Stornierung) für die von der abgesicherten Person vertraglich geschuldeten Stornierungskosten

§ 4 - Einschränkung des Reiserücktrittskosten-Schutzes

1. Schutz wird nicht gewährt für Schäden durch Streik, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terrorgefahr, innere Unruhen, Nuklearschäden und vom Arbeitgeber nachträglich stornierte Urlaubstage.

2. Spar mit! Reisen ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den Reiserücktrittskosten-Schutznehmer bzw. die abgesicherte Person der Garantiefall bei Abschluss des Reiserücktrittskosten-Schutzes voraussehbar war.

§ 5 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Reiserücktrittskosten-Schutzfalles

I. Der Reiserücktrittskosten-Schutznehmer bzw. die abgesicherte Person ist verpflichtet:

1. Den Eintritt des Reiserücktrittskosten-Schutzfalles Spar mit! Reisen unverzüglich vor Antritt der Reise anzuzeigen, Ausnahme: wenn der Reiserücktrittskosten-Schutzfall während der Anreise eintritt.

2. Den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.

3. Spar mit! Reisen jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen und die Originalbelege einzureichen.

4. Den Eintritt eines Ereignisses durch die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, Sterbeurkunden, Belegen zu Schäden am Eigentum, Bescheinigungen der Universität/Fachhochschule/College über Wiederholungsprüfungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers über die betriebsbedingte Kündigung bzw. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, Bescheinigungen des Arbeitsamtes über den Beginn der Arbeitslosigkeit bzw. Zustimmung zur Reisebuchung nachzuweisen.

5. Bei Nichtantritt der Reise bzw. Nichtbenutzung des Mietobjektes eine unverzügliche Stornierung bei Spar mit! Reisen vorzunehmen, um die Stornierungskosten möglichst niedrig zu halten.

II. Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung:

Verletzt der Reiserücktrittskosten-Schutznehmer bzw. die abgesicherte Person eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist Spar mit! Reisen von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt Spar mit! Reisen insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Reiserücktrittskosten-Schutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Reiserücktrittskosten-Schutzgeber obliegenden Leistung gehabt hat.

§ 6 - Zahlung der Entschädigung

1. Liegt der Reiserücktrittskosten-Schutz-Zahlungsnachweis Spar mit! Reisen vor und ist die Leistungspflicht von Spar mit! Reisen dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch Spar mit! Reisen infolge eines Verschuldens der abgesicherten Person gehindert sind.

2. Sind im Zusammenhang mit dem Reiserücktrittskosten-Schutzfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die abgesicherte Person eingeleitet worden, so kann Spar mit! Reisen bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens die Regulierung des Schadens aufschieben.

3. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei Spar mit! Reisen eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der Kurs gemäß "Währungen der Welt", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.

§ 7 - Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung

1. Spar mit! Reisen ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:

a) der Reiserücktrittskosten-Schutznehmer bzw. die abgesicherte Person den Garantiefall vorsätzlich herbeigeführt hat.

b) der Reiserücktrittskosten-Schutznehmer bzw. die abgesicherte Person Spar mit! Reisen arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind.

2. Die Leistungspflicht entfällt auch, wenn eine Erstattung abgelehnt wurde und der erneute Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem Spar mit! Reisen den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

3. Ansprüche aus diesem Reiserücktrittskosten-Schutzvertrag verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

§ 8 - Ansprüche gegen Dritte

Die Ansprüche des Reiserücktrittskosten-Schutznehmers bzw. der abgesicherten Person gegen Dritte gehen auf Spar mit! Reisen im gesetzlichen Umfang über, soweit diese den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist der Reiserücktrittskosten-Schutznehmer bzw. die abgesicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber Spar mit! Reisen abzugeben.

§ 9 - Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

Gerichtsstand ist Basel. Im vertraglichen Verhältnis zwischen dem Reiserücktrittskosten-Schutznehmer bzw. der abgesicherten Person und Spar mit! Reisen ist ausschließlich schweizerisches Recht anwendbar.

Stand: 10.2021

Wichtige Hinweise im Schadensfall

Wenn Sie aus Ihrem Reiserücktrittskosten-Schutz Ansprüche geltend machen wollen, beachten Sie bitte Folgendes:

1. Bitte informieren Sie Spar mit! Reisen unverzüglich über den Eintritt eines Reiserücktrittskosten-Schutzfalles (siehe § 5 Absatz I.1.).

Hauptsitz in der Schweiz:

Spar mit! Reisen
Mattenstrasse 24
4058 Basel
Schweiz

Telefon (+41) 61 - 68 52 535
Telefax (+41) 61 - 68 52 544

E-Mail: kontakt@spar-mit.com

Postanschrift Deutschland:

Spar mit! Reisen
Postfach 1136
79639 Grenzach-Wyhlen
Deutschland

Telefon (+49) 7621 - 91 40 111
Telefax (+49) 7621 - 91 40 112


2. Bei Spar mit! Reisen reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Ärztliche Bescheinigungen mit Angabe der Diagnose und der Behandlungsdaten; bei Todesfall eine Kopie der Sterbeurkunde.

  • Bei Arbeitsplatzverlust eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die betriebsbedingte Kündigung sowie eine Bescheinigung vom Arbeitsamt über den Beginn der Arbeitslosigkeit.

  • Bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Bescheinigung des neuen Arbeitgebers über den Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie eine Bescheinigung des Arbeitsamtes über die Zustimmung zur Reisebuchung.

  • Bei Arbeitsplatzwechsel Bescheinigungen des alten und des neuen Arbeitgebers.

  • Bei notwendigen Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen eine Bescheinigung von Universität/Fachhochschule/College.

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